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Warum gelingt es dem Landrat nicht, für eine zeitnahe Prüfung der Jahresrechnung zu sorgen?

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) schreibt Gemeinden und Landkreisen vor, spätestens zwei Jahre nach dem Haushaltsjahr über den geprüften Jahresabschluss zu beschließen. Eine Abrechnung für das Jahr 2017 muss also in 2019 geprüft vorliegen, und der Kreistag muss spätestens bis zum 31.12.2019 darüber beschließen.

„Die Gemeindevertretung beschließt über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31.12. des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstandes.“

§ 114 HGO

Viele Städte und Gemeinden kommen mit großem Engagement ihrer Verpflichtung zeitnah nach und können ihrem Magistrat bzw. Gemeindevorstand für das Jahr 2017 Entlastung erteilen.

Wie ist der Stand im Odenwaldkreis? In der Haushaltsgenehmigung des Kreishaushaltes 2018 war unter anderem zu lesen: „Am 1. April 2018 hat der Kreisausschuss den Aufstellungsbeschluss zum Jahresabschluss
2015 gefasst, am 14.05.2018 den entsprechenden Beschluss zum Jahresabschluss 2016.“ Am 11.03.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für 2017 gefasst. Die Jahresabschlüsse liegen angeblich dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vor.

Die Jahresrechnung 2010 befindet sich noch im Prüfungsverfahren.

Für die ÜWG-Fraktion ist es nicht nachvollziehbar, dass der Odenwaldkreis – als Kontrollbehörde der Gemeinden – selbst seiner Aufgabe und gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt und die Jahresrechnung 2010 !!!! sich noch im Prüfungsverfahren befindet.

In einer Anfrage wirft die ÜWG-Fraktion daher die Frage auf „Warum gelingt es dem Landrat nicht, für eine zeitnahe Prüfung der Jahresrechnung zu sorgen? Für eine baldige Antwort wären wir dankbar. “

Eine Antwort auf diese Anfrage vom 30.08.2019 steht derzeit noch aus.