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Aufsichtsrat des Gesundheitszentrums Odenwaldkreis und Beteiligungskodex

Aufsichtsrat des Gesundheitszentrums des Odenwaldkreises

Die ÜWG-Kreistagsfraktion hat am 18.09.2017 folgenden Antrag an den Kreistag gestellt:

 

Aufsichtsrat des Gesundheitszentrums Odenwaldkreis und Beteiligungskodex

 Sehr geehrter Herr Holschuh,

 die ÜWG-Fraktion beantragt folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen.

 Antrag:

Der Kreistag beschließt, dass der Kreisausschuss beauftragt wird, beim Hessischen Städte- und Gemeindebund / Landkreistag prüfen zu lassen, inwieweit die Besetzung des Aufsichtsrates des Gesundheitszentrums mit dem vom Kreistag beschlossenen Beteiligungskodex und dem § 25 HGO vereinbar ist.

 

Begründung:

Auf Anfrage der ÜWG-Fraktion hat der Landrat mitgeteilt, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer 4.2 des Beteiligungskodex des Odenwaldkreises betroffen sind. Zu konkreten Konflikten sei es aber bisher noch nicht gekommen.

Die ÜWG – Fraktion gibt sich mit der Auskunft nicht zufrieden und möchte auch zum persönlichen Schutz der Aufsichtsratsmitglieder, dass eine juristische Klärung des Sachverhaltes vorgenommen wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Georg Raab, Fraktionsvorsitzender

 

Diesem Antrag vorausgegangen war eine Anfrage an den Landrat, wie die Wahl bzw. die Berufung der Aufsichtsratsmitglieder mit dem vom Kreistag selbst auferlegten Beteiligungskodex (hier Widerstreit der Interessen) vereinbar sei.

Dem Aufsichtsrat gehören von der politischen Seite her an:  Der Landrat kraft seines Amtes. Vom Landrat berufen, der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse des Odenwaldkreises Herr Karlheinz Ihrig und Herr Dr. Alwin Weber, Belegarzt beim GZO. Vom Kreisausschuss gewählt, Frau Dr. Erika Ober, Konsiliarärztin (ambulante OP) beim GZO; Herr Harald Buschmann, Bürgermeister und Verwaltungsratsmitglied der Sparkasse; Herr Michael Vetter, Geschäftsführer des Zweckverbandes Zentrum Gemeinschaftshilfe.

Der Landrat hatte aufgrund der Anfrage mitgeteilt, dass alle Aufsichtsratsmitglieder bezüglich des Beteiligungskodex betroffen seien, es aber noch keine Probleme gegeben hätte.

Eine juristische Klärung der Beteiligungsrechte war für die ÜWG-Fraktion wichtig. Dabei bestand kein Misstrauen gegenüber den gewählten oder berufenen Aufsichtsratsmitgliedern. Wichtig war aber eine Rechtssicherheit für diesen aufgrund der Fachkompetenz ausgewählten Personenkreis.

Aufgrund des Antrages war das Beteiligungsmanagement sofort tätig geworden und hat den Sachverhalt durch die Juristen im Landratsamt und vom Hessischen Landkreistag prüfen lassen.

Die Juristen stellen dabei fest, dass sowohl der Beteiligungskodex als auch § 25 HGO nicht einen prinzipiellen Ausschluss des betreffenden Personenkreises bedingen. Da aber in der Tätigkeit im Aufsichtsrat immer wieder das Problem des Widerstreits der Interessen aufkommen kann, liegt es in der besonderen Verantwortung der Beteiligten selbst bzw. des Landrates als Vorsitzender des Aufsichtsrates bei der Geschäftsführung die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Mit dieser juristischen Einschätzung aufgrund des ÜWG-Antrages besteht Rechtsklarheit, sodass der Antrag durch Verwaltungshandel abgearbeitet ist.

Die ÜWG-Fraktion sieht in dem Ergebnis mehr Rechtssicherheit der Aufsichtsratsmitglieder in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit.