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ÜWG-Position zu Standortmarkting-Streitverfahren im Kreistag

ÜWG-Position zu dem Thema Streitverfahren im Kreistag
VPS Media gegen Odenwaldkreis / OREG mbH
Agentur Lebensform gegen Odenwald Tourismus GmbH

Mit viel Spannung wurde die Abhandlung der Kreisausschussvorlage zu Streitverfahren im Standortmarketing in der Kreistagssitzung vom 4. Juli 2016 erwartet.

Es gilt dabei klarzustellen, dass es insgesamt drei Verfahren gibt:
1. WI-Bank gegen Odenwaldkreis/OREG, Rückforderung von Fördergeldern im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, die Entscheidung des Gerichtes steht noch aus
2. VPS Media gegen Odenwaldkreis/OREG
3. Agentur Lebensform gegen Odenwald Tourismus GmbH (OTG)

Die KA-Vorlage bezog sich auf die Verfahren 2 und 3 und die von den Gerichten vorgeschlagenen Vergleiche.

In dem Rechtsstreit zwischen der VPS Media und dem Odenwaldkreis/OREG hat das Landgericht Darmstadt am 22.03.2016 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Odenwaldkreis soll weitere 14.000 € bei einer Kostenquote von ¾ seitens des Klägers (VPS Media) und ¼ seitens der Beklagten zahlen. Das Gericht bittet den Vergleich in Betracht zu ziehen, da es sich um einen komplexen Fall mit einer Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen und zum Teil in Verknüpfung mit Tatsachenfragen, über die gegebenenfalls Beweis durch Zeugen und ein weitere Kosten auslösendes Sachverständigengutachten zu erheben sein könnte, handelt, sodass beide Seiten ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besitzen, wobei das des Klägers als darlegungs- und beweisbelasteten Partei höher zu bewerten ist.

Das Rechtsamt des Odenwaldkreises führt dazu aus, dass sich gewisse Vorwürfe der Gegenseite als haltlos erwiesen hätten, während zu gewissen Punkten das Gericht eine rechtliche Beurteilung – gerade auch weil es sich teilweise um Auslegungsfragen handelt – als offen qualifiziert hat. Bei einer Fortführung des Rechtsstreites wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer zeitaufwändigen Beweisaufnahme sowie einer kostenintensiven Einholung von Sachverständigengutachten auszugehen, was nach Auffassung des Rechtsamtes in keinem Verhältnis zu der vorgeschlagenen Vergleichssumme steht.

Die ÜWG- Fraktion hat der vorgeschlagenen Verfahrensweise, also dem Vergleich mit der VPS Media zugestimmt.

In dem zweiten Verfahren Agentur Lebensform gegen Odenwald Tourismus GmbH geht es um die Kündigung des Agenturvertrages und die daraus resultierenden Streitigkeiten, die zu einer Klage (Lebensform) und Widerklage (OTG) geführt haben.

Das LG Frankfurt lässt in seiner Verhandlung am 24.02.2016 erkennen, dass es der Klage von Lebensform auf Unterlassung stattgeben werde, während die Widerklage kaum Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht schlägt deshalb den Abschluss eines Vergleichs vor. Dieser Vergleich beinhaltet auch zur Abgeltung der Ansprüche die Zahlung von 30.000 € an die Firma Lebensform. Das Gericht gibt dabei zu erkennen, dass es die im Vergleich genannte Summe von 30.000 € für eine Gesamtabgeltung für äußerst moderat halte. In dem Entwurf der im Vergleich vereinbarten gemeinsamen Presseerklärung ist beispielsweise zu lesen: „Die OTG wie auch der Landkreis bestätigen ausdrücklich, dass die Lebensform GmbH sich im Hinblick auf die Erarbeitung und Umsetzung der Marken „Odenwald – Auf Natur umschalten“ und „Odenwald – Nachhaltig, innovativ“ nicht falsch verhalten hat.“ Danach heißt es: “Tourismus GmbH und Kreis merken weiter an, der Lebensform GmbH sei insbesondere kein strafrechtlich relevanter Doppelverkauf vorzuwerfen: “So wird die Lebensform GmbH im Zusammenhang mit diesbezüglichen Vorwürfen vollständig rehabilitiert.“

Die Frage, die sich der ÜWG stellt lautet: Wie konnte es zu diesen Verdächtigungen, Unterstellungen und teuren Klagen kommen, wenn es am Ende heißt, es war doch alles in Ordnung?

Wie ist es möglich, dass man in der Geschäftsführung der OTG den Unterschied zwischen Nutzungsverträgen und Kaufverträgen nicht kennt und aus diesem Unwissen heraus diese Klagen und Kosten resultieren?
Wer trägt hier die Verantwortung???

Beide Vergleiche machen ganz deutlich, dass der Odenwaldkreis und in Folge die Töchter sich in dem gesamten Vergabeverfahren auf ein Terrain gewagt haben, auf dem man sich schnell verirren kann, wenn man die Ortskenntnis nicht besitzt. Oder hier speziell, es fehlte den Akteuren des Kreises und den Verantwortlichen der Kreistöchter die notwendige Sachkenntnis, um solche Verfahren durchführen zu können.
Nach dem Motto: „Schuster bleib bei deinem Leisten.“, sollten wir die Lehren daraus ziehen, in solch rechtlich speziellen Bereichen, sich der Hilfe von echten Fachleuten zu bedienen. Die entstehenden Kosten sind weit geringer, als die Kosten, die jetzt entstehen.